FAQ

Ein KFZ-Sachverständiger leistet deutlich mehr als reine Gutachtenerstellung im Schadensfall. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Arbeit eines qualifizierten Gutachters und erläutern wesentliche Fachbegriffe – klar und verständlich.

Wer übernimmt die Kosten für ein Gutachten?

Die Kosten für einen unabhängigen Gutachter trägt im Fall eines unverschuldeten Unfalls generell der Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Denn nach gängiger Rechtsprechung zählen entstehende Kosten für einen Sachverständigen zum Unfallschaden, der dem Geschädigten zu erstatten ist.

Wer zahlt die Kosten im Fall eines Kaskoschadens?

Für Kaskoschäden beauftragen die jeweiligen Versicherungen meist einen eigenen Sachverständigen (und tragen entsprechende Kosten). Sollte man mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens einen eigenen Gutachter zu beauftragen. Beide Gutachten werden letztlich von einem Obergutachter gegenübergestellt und bewertet – die anfallenden Kosten werden oftmals von einem entsprechenden Rechtsschutzversicherer übernommen.

Gibt es Fälle, in denen Versicherungen Gutachterkosten nicht tragen?

Liegt der entstandene Schaden erkennbar unter der Bagatell-Schwelle von 700 €, übernehmen Versicherungen ein gewünschtes Gutachten in der Regel nicht.

Warum sollte ich auf die Bestellung eines unabhängigen Gutachters bestehen?

Wird das Gutachten im Schadensfall von einem hauseigenen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung erstellt, handelt dieser zunächst vor allem in deren Interesse. Es besteht also die Gefahr, dass Ihre berechtigten Interessen und der entstandene Schaden (Wertminderung, Nutzungsausfall etc.) nicht angemessen berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich also, einen unabhängigen und selbstgewählten Gutachter hinzuzuziehen.

Fachbegriffe – präzise erklärt

Wir erläutern wesentliche Fachbegriffe – klar und verständlich. Ihre Frage wurde auf dieser Seite nicht beantwortet?

Bagatellschaden

Als solche bezeichnet man Schäden, die auch vom Laien eindeutig als Kleinschäden identifiziert werden können. Bis zu einer Schadenssumme von 700 € spricht man zumeist von Bagatellschäden. Liegt der entstandene Schaden erkennbar darüber, empfiehlt sich immer die Erstellung eines unabhängigen KFZ-Gutachtens.

Haftpflichtschaden

Bei einem Haftpflichtschaden ist der Verursacher verpflichtet, dem Unfallgeschädigten seinen entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungssumme muss den Schaden ausgleichen und den Geschädigten so stellen, als ob der Unfall nicht stattgefunden hätte. Im Regelfall tritt an die Stelle des Schädigers seine Haftpflichtversicherung für die Schadensregulierung ein.

Kaskoschaden

Selbst verschuldete Unfälle (beispielsweise auch Wildschäden) werden über die selbstgewählte Kaskoversicherung reguliert. Gemäß der Versicherungsbedingungen hat der Versicherte Anspruch auf eine Erstattung der entstandenen Schäden. Höhe und Umfang der Erstattung variieren je nach Vertragsart und vereinbarter Selbstbeteiligung.

Nutzungsausfall

Sollte der Geschädigte bis zur Reparatur seines Fahrzeugs auf einen Ersatzwagen verzichten, besitzt er Anspruch auf Geldentschädigung für die Zeit, in der er sein Fahrzeug nicht nutzen kann (§ 249 Abs. 2 BGB). Die exakte Höhe bemisst sich dabei unter anderem an der Reparaturdauer.

Wertminderung

Wird als Minderwert in einem Gutachten gesondert ausgewiesen und bezeichnet einen ausgleichsfähigen Schaden, der darin begründet liegt, dass Unfallwagen bei einem Weiterverkauf geringere Erlöse als Fahrzeuge ohne Vorschäden erzielen. Da Vorschäden zwingend offengelegt werden müssen, kann die Wertminderung erheblich sein und sollte gerade deshalb präzise festgehalten werden.

Restwert

Der Restwert eines Fahrzeugs bezeichnet die Verkaufssumme, den dieses bei einer späteren Veräußerung noch erzielen würde. Bei der Regulierung zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung in der Regel die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert – dieser sollte also exakt ermittelt werden, um eigene Ansprüche abzusichern. Ein unabhängiger Gutachter stellt den Restwert unter Berücksichtigung lokaler Marktgegebenheiten und konkretem Schadensbild fest.

Wiederbeschaffungswert

Bezeichnet die Summe, die der Geschädigte auf dem (seriösen) Gebrauchtwagenmarkt für ein Auto zahlen müssten, dessen Merkmale denen des eigenen Wagens ent­sprechen. Marke, Zustand, Modell, Kilometerleistung etc. müssen gleichwertig zum Unfallfahrzeug sein. Zudem ist der Wiederbeschaffungswert immer Berechnungsgrundlage bei Totalschäden.

Ein neutraler Gutachter ermittelt den Wert anhand marktüblicher Kriterien und berücksichtigt den Gesamtzustand des Wagens. Maßgeblich für die Festlegung ist der Fahrzeugzustand am Unfalltag.

Totalschaden

Wenn sich eine Reparatur nicht mehr lohnt oder die Reparaturkosten viel höher liegen, als die Anschaffung eines adäquaten Ersatzwagens, spricht man von einem (wirtschaftlichen) Totalschaden. Ist eine Reparatur hingegen grundsätzlich nicht möglich, unterscheidet man hiervon einen technischen Totalschaden.

In beiden Fällen erfolgt die Schadensregulierung dann zumeist über Geld- bzw. Schadensersatz. Soll ein Fahrzeug trotz Totalschaden dennoch repariert werden, übernimmt die gegnerische Versicherung nur Kosten von maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs.

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